OLG Koblenz - Urteil vom 29.09.2010
2 U 907/09
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BGH, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZR 100/10
OLG Koblenz, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 907/09
LG Koblenz, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 510/08

Anfechtung von Bankgutschriften durch den Insolvenzverwalter

OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 2 U 907/09

DRsp Nr. 2012/13807

Anfechtung von Bankgutschriften durch den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter kann einzelne Sparkassen- bzw. Bankgutschriften im Wege der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr.2, 143 Abs.1 InsO. nicht wirksam zurückfordern, wenn die Verrechnungen der Bank innerhalb der vereinbarten Kreditlinie erfolgten und keine inkongruente Deckung vorlag. Dabei kann die Frage der Inkongruenz der Rückführung eines Darlehens für den Zeitraum der Anfechtbarkeit nur einheitlich beantwortet werden (in Anknüpfung an BGH NZI 2008,184, Juris Rn. 17; BGHZ 150, 122, 127).

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 19.06.2009, soweit hierüber nicht bereits durch Urteil des Senates vom 27.05.2010 in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs - IX ZR 100/10 - vom 07.07.2011 rechtskräftig entschieden ist, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.051,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2007 zu bezahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 92,5% und die Beklagte zu 7,5% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: