1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 19.06.2009, soweit hierüber nicht bereits durch Urteil des Senates vom 27.05.2010 in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs - IX ZR 100/10 - vom 07.07.2011 rechtskräftig entschieden ist, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.051,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2007 zu bezahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 92,5% und die Beklagte zu 7,5% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
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