BGH - Beschluß vom 17.05.2001
IX ZR 22/99
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; KO § 33 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Anfechtung von Gläubigerhandlungen

BGH, Beschluß vom 17.05.2001 - Aktenzeichen IX ZR 22/99

DRsp Nr. 2001/8973

Anfechtung von Gläubigerhandlungen

§ 33 KO ist auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO nicht entsprechend anwendbar.

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; KO § 33 ;

Gründe:

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Der Senat hat eine entsprechende Anwendung des § 33 KO auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO bereits abgelehnt (Beschl. v. 10. Februar 2000 - IX ZR 335/98, BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 - Zahlungseinstellung 6).

Die Revision verspricht keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsvoraussetzungen rechtsfehlerfrei festgestellt; die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch Gläubigerhandlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar sind (BGHZ 143, 332, 333 ff.).

Vorinstanz: OLG Dresden,