OLG Dresden - Urteil vom 15.02.2007
13 U 1797/01
Normen:
BGB § 404 § 812 ; InsO § 129 Abs. 1 § 131 Abs. 1 § 133 Abs. 1 § 135 Nr. 2 § 140 § 143 Abs. 1 ; HGB § 128 Satz 1 § 172a ; GmbHG § 32a Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 268
OLGReport-Dresden 2007, 500
ZIP 2007, 737
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 09.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 38/00

Anfechtung von Mietzinszahlungen in Insolvenz - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners; Kenntnis des Anfechtungsgegners; eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung

OLG Dresden, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 13 U 1797/01

DRsp Nr. 2007/7030

Anfechtung von Mietzinszahlungen in Insolvenz - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners; Kenntnis des Anfechtungsgegners; eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung

»1. Geht der Schuldner eine Verpflichtung mit dem Vorsatz ein, seine Gläubiger zu benachteiligen, so ist im Regelfall anzunehmen, dass dieser Vorsatz auch im Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung noch fortbesteht, selbst wenn die Verpflichtung allein nicht zu einer objektiven Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat. 2. Dieser Grundsatz gilt entsprechend für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.«

Normenkette:

BGB § 404 § 812 ; InsO § 129 Abs. 1 § 131 Abs. 1 § 133 Abs. 1 § 135 Nr. 2 § 140 § 143 Abs. 1 ; HGB § 128 Satz 1 § 172a ; GmbHG § 32a Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im noch nicht rechtskräftig entschiedenen Teil des Rechtsstreits um die Anfechtung von Mietzinszahlungen, die der Beklagte widerklagend verfolgt. Wegen des bereits rechtskräftig entschiedenen Teils des Rechtsstreits wird auf das Senatsurteil vom 07.03.2003 sowie das Urteil des Revisionsgerichts vom 02.02.2006 Bezug genommen.