Die Parteien streiten im noch nicht rechtskräftig entschiedenen Teil des Rechtsstreits um die Anfechtung von Mietzinszahlungen, die der Beklagte widerklagend verfolgt. Wegen des bereits rechtskräftig entschiedenen Teils des Rechtsstreits wird auf das Senatsurteil vom 07.03.2003 sowie das Urteil des Revisionsgerichts vom 02.02.2006 Bezug genommen.
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