OLG Koblenz - Urteil vom 27.05.2010
2 U 907/09
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 142;
Fundstellen:
NZI 2010, 649
ZIP 2010, 1615
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 510/08

Anfechtung von Verfügungen über eine offengehaltene Kreditlinie

OLG Koblenz, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 2 U 907/09

DRsp Nr. 2010/11136

Anfechtung von Verfügungen über eine offengehaltene Kreditlinie

1. Eine zur Anfechtung berechtigende inkongruene Deckung liegt nicht vor, wenn die Bank innerhalb des Anfechtungszeitraums die Kreditlinie offen hält und der Gemeinschuldner im Rahmen des nicht gekündigten Kredits diesen ausschöpft. 2. Die Frage der Inkongruenz der Rückführung eines Darlehens kann für den gesamten Zeitraum der Anfechtbarkeit nur einheitlich beantwortet werden, auch wenn die Insolvenzordnung selbst zwischen dem 2. und 3. Monat vor Insolvenzantragstellung einerseits sowie dem letzten Monat vor Antragstellung andererseits unterscheidet. Eine derartige Differenzierung würde zu zufälligen und willkürlichen Ergebnissen führen (in Anknüpfung an BGH NZI 2008,184; BGHZ 150, 122, 127).

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 142;

Gründe: