OLG München - Urteil vom 16.07.2008
7 U 1602/08
Normen:
InsO § 94; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 2; InsO § 144 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2008, 1832
ZInsO 2008, 1020
WM 2008, 2059
ZVI 2009, 27
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 HKO 6881/07

Anfechtung von Verrechnungen auf einem Bankkonto des Insolvenzschuldners

OLG München, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 7 U 1602/08

DRsp Nr. 2009/24870

Anfechtung von Verrechnungen auf einem Bankkonto des Insolvenzschuldners

Die Anfechtung von Verrechnungen auf einem Bankkonto der Schuldnerin, für das eine Kreditlinie eingeräumt war, nach §§ 130 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO führt hinsichtlich einer Gutschrift, die die Bank zur Erfüllung einer eigenen, nicht auf dem Bankvertrag beruhenden Schuld (hier wegen Forderungen aufgrund von Geldtransportleistungen) erteilt hat, zum Aufleben sowohl der ursprünglichen Forderung der Schuldnerin als auch der ursprünglichen Schuld der Bank.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 7.12.2007 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 8.425,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.9.2006 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 85/100 und die Beklagte 15/100. Von den Kosten des Nebenintervenienten hat der Kläger 85/100 zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 94;