Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist nicht zuzulassen, weil eine Gesetzesverletzung durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts nicht festzustellen ist.
I.
In dem auf Antrag einer Gläubigerin betriebenen Insolvenzantragsverfahren teilte der Schuldner nach Zustellung des Eröffnungsantrags und Aufforderung zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzgericht unter dem 4. August 2000 mit, dass er sein bis zum
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