OLG Celle - Beschluss vom 07.11.2000
2 W 101/00
Normen:
InsO § 6 Abs. 1 § 21 Abs. 2 Nr. 3 § 34 § 306 ;
Fundstellen:
KTS 2001, 268
OLGReport-Celle 2001, 95
ZIP 2001, 127
ZInsO 2001, 40
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 410/00
AG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 14 IN 155/00

Anfechtung von vorbereitenden Maßnahmen des Insolvenzgerichts; Zulässigkeit eines Eigenantrags bei laufendem Gläubigerantragsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 2 W 101/00

DRsp Nr. 2004/7902

Anfechtung von vorbereitenden Maßnahmen des Insolvenzgerichts; Zulässigkeit eines Eigenantrags bei laufendem Gläubigerantragsverfahren

1. Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens sind gem. § 34 InsO grundsätzlich nur die Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Verfahrenseröffnung selbst anfechtbar. Eine Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich bloß vorbereitender Maßnahmen besteht nicht. 2. Das Insolvenzgericht ist bei einem Gläubigerantrag nicht gehalten, vorab über die richtige Verfahrensart zu entscheiden, da zunächst die persönlichen Verhältnisse des Schuldners aufzuklären sind. 3. Der Schuldner kann auch während eines von einem Gläubiger betriebenen Insolvenzeröffnungsverfahrens selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - ggfls. auch im Verbraucherinsolvenzverfahren - stellen.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1 § 21 Abs. 2 Nr. 3 § 34 § 306 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist nicht zuzulassen, weil eine Gesetzesverletzung durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts nicht festzustellen ist.

I.

In dem auf Antrag einer Gläubigerin betriebenen Insolvenzantragsverfahren teilte der Schuldner nach Zustellung des Eröffnungsantrags und Aufforderung zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzgericht unter dem 4. August 2000 mit, dass er sein bis zum