OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.2002
12 U 122/02
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 § 130 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 392
ZIP 2003, 1163
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 130/02

Anfechtung von Zahlungen des Schuldners nach Erlass eines Versäumnisurteils; Anforderungen an die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 12 U 122/02

DRsp Nr. 2004/19632

Anfechtung von Zahlungen des Schuldners nach Erlass eines Versäumnisurteils; Anforderungen an die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit

»1. Die Zahlung des Schuldners während eines laufenden Zivilprozesses ist auch nach Erlass eines Versäumnisurteils, aber vor dessen Zustellung, noch nicht inkongruent i.S.d. § 131 Abs. 1 InsO. 2. Ein durchschnittlicher Lieferant muss allein wegen Zahlungsverzögerungen und der Nichteinlösung eines Schecks bei einer dann folgenden freiwilligen Zahlung des Schuldners noch nicht zwingend von der Zahlungsunfähigkeit gem. § 130 Abs. 2 InsO ausgehen.«

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 § 130 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 130/02
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 2003, 392
ZIP 2003, 1163