BAG - Urteil vom 27.03.2014
6 AZR 989/12
Normen:
BGB § 164 Abs. 1; BGB § 166 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 140 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
AP InsO § 133 Nr. 3
AuR 2014, 286
BB 2014, 1523
DB 2014, 1495
EzA-SD 2014, 18
NZI 2014, 6
ZInsO 2014, 1386
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 100/12
ArbG Freiburg, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 487/11

Anfechtung von zur Abwendung eines Insolvenzantrags erbrachten Leistungen

BAG, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 989/12

DRsp Nr. 2014/9024

Anfechtung von zur Abwendung eines Insolvenzantrags erbrachten Leistungen

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Die aufgrund eines Insolvenzantrags erzielte Deckung ist auch außerhalb der gesetzlichen Krise stets inkongruent, weil sie weder dem Inhalt des Schuldverhältnisses entspricht noch mit Zwangsmitteln erlangt worden ist, die dem einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden. 2. Erfüllt ein Schuldner die Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend, um einen angedrohten Insolvenzantrag zu verhindern oder ein beantragtes Insolvenzverfahren abzuwenden, kommt es ihm auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an. Damit nimmt er im Allgemeinen zugleich die Benachteiligung der übrigen Gläubiger in Kauf. 3. Wurde zur Abwendung eines Insolvenzantrags eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, sind die darauf erhaltenen Zahlungen als inkongruent zu werten.