BGH - Urteil vom 01.07.2010
IX ZR 70/08
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2; ZPO § 286;
Fundstellen:
WM 2010, 1756
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 209/06
OLG Hamburg, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 19/07

Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger bei Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz des Schuldners hinsichtlich einer Gläubigerbenachteiligung; Rückgabe von Lastschriften als erhebliches Beweisanzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

BGH, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IX ZR 70/08

DRsp Nr. 2010/14811

Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger bei Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz des Schuldners hinsichtlich einer Gläubigerbenachteiligung; Rückgabe von Lastschriften als erhebliches Beweisanzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

1. Die Rückgabe von Lastschriften stellt ein erhebliches Beweisanzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne dar. Auch eine Stundungsbitte, bei der sich der Stundungszeitraum auf mehr als drei Wochen erstreckt, deutet auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hin, wenn der gestundete Betrag nicht geringfügig ist. 2. Die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter kommt auch dann in Betracht, wenn der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft und diese infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zufließen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. März 2008 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 76.919,74 € abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 2; ZPO § 286;

Tatbestand