Anfechtungen von dem deutschen Recht unterliegenden Rechtshandlungen durch einen ausländischen Konkursverwalter
BGH, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen IX ZR 148/95
DRsp Nr. 1997/29
Anfechtungen von dem deutschen Recht unterliegenden Rechtshandlungen durch einen ausländischen Konkursverwalter
»Eine Rechtshandlung, die deutschem Recht unterliegt, kann von einem ausländischen (hier: schwedischen) Konkursverwalter grundsätzlich nur angefochten werden, wenn sie auch nach deutschem Recht angefochten werden kann oder aus sonstigen Gründen keinen Bestand hat.«
Normenkette:
KO §§ 237, 238 ;
Tatbestand:
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