BGH - Urteil vom 16.09.1999
IX ZR 204/98
Normen:
KO § 37, § 30 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2213
BGHZ 142, 283
DB 1999, 2358
DStR 1999, 1821
KTS 1999, 520
MDR 1999, 1463
NJW 1999, 3636
NZI 1999, 448
VersR 2001, 775
WM 1999, 2179
ZIP 1999, 1764
ZInsO 1999, 640
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Anfechtungsgegner bei unentgeltlicher Zuwendung

BGH, Urteil vom 16.09.1999 - Aktenzeichen IX ZR 204/98

DRsp Nr. 1999/9312

Anfechtungsgegner bei unentgeltlicher Zuwendung

»Hat der Gemeinschuldner als Verkäufer nach Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit seinem Vertragspartner nachträglich vereinbart, daß dieser den Kaufpreis an einen Dritten zahlt und hat der Käufer diese Verpflichtung erfüllt, richtet sich der Anfechtungsanspruch des Verwalters in der Regel ausschließlich gegen den Dritten, sofern für diesen die Zuwendung als Leistung des Gemeinschuldners erkennbar war.«

Normenkette:

KO § 37, § 30 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 9. März 1995 eröffneten Konkurs über das Vermögen der S. GmbH. Diese Gesellschaft sollte zunächst im Laufe des Jahres 1994 still liquidiert werden. Aus diesem Grunde verkaufte sie der Beklagten eine Computeranlage, näher bezeichnetes Inventar sowie halbfertige Arbeiten zum Gesamtpreis von 123.095 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Am 30. Dezember 1994 vereinbarten die Vertragsparteien außerdem eine Verrechnung des Kaufpreises wie folgt:

1. Lieferung zu halbfertigen Arbeiten für die Kunden Sch., L., P. 7.200,00 DM

2. Provisionen für Subunternehmer, höchstens 33.000,00 DM

3. Gehalt und Weihnachtsgeld für den mit freistehender (gemeint: freistellender) Wirkung übernommenen Arbeitnehmer B. 3.597,03 DM

4. Miete Ausstellungsraum S. 750,00 DM