Der Kläger ist Verwalter in dem am 9. März 1995 eröffneten Konkurs über das Vermögen der S. GmbH. Diese Gesellschaft sollte zunächst im Laufe des Jahres 1994 still liquidiert werden. Aus diesem Grunde verkaufte sie der Beklagten eine Computeranlage, näher bezeichnetes Inventar sowie halbfertige Arbeiten zum Gesamtpreis von 123.095 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Am 30. Dezember 1994 vereinbarten die Vertragsparteien außerdem eine Verrechnung des Kaufpreises wie folgt:
1. Lieferung zu halbfertigen Arbeiten für die Kunden Sch., L., P. 7.200,00 DM
2. Provisionen für Subunternehmer, höchstens 33.000,00 DM
3. Gehalt und Weihnachtsgeld für den mit freistehender (gemeint: freistellender) Wirkung übernommenen Arbeitnehmer B. 3.597,03 DM
4. Miete Ausstellungsraum S. 750,00 DM
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