OLG München - Urteil vom 22.06.2006
6 U 5448/05
Normen:
InsO § 133 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2007, 241
ZInsO 2007, 219
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 4398/05

Anfechtungsrecht nach § 133 Abs. 1 InsO - Voraussetzungen der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit

OLG München, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 6 U 5448/05

DRsp Nr. 2007/1905

Anfechtungsrecht nach § 133 Abs. 1 InsO - Voraussetzungen der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit

»1. Zur Darlegung eines Anfechtungsrechtes nach § 133 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) muss für den Zeitpunkt jeder angefochtenen Zahlung vorgetragen werden, dass fällige Verbindlichkeiten anderer Gläubiger bestanden haben, so dass durch die erfolgte Zahlung eine Benachteiligung dieser Gläubiger eingetreten ist.2. Die - die Vermutung des § 133 Abs.1 Satz 2 InsO auslösende - Kenntnis des Zahlungsempfängers von der "drohenden Zahlungsunfähigkeit" des späteren Insolvenzschuldners kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel noch nicht allein deshalb angenommen werden, weil erst nach der Einleitung und Durchführung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen und über einen längeren Zeitraum schleppend gezahlt wurde.«

Normenkette:

InsO § 133 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter in dem am 1.3.2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. S........ GmbH in Winterberg verschiedene Zahlungen aus dem Zeitraum 29.4.2002 bis 15.11.2002 zurück, die die Beklagte als Unfallversicherer der Insolvenzschuldnerin erhalten hat.