BGH - Urteil vom 06.10.2009
IX ZR 191/05
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2009, 2502
BGHZ 182, 317
DB 2009, 2314
DZWIR 2010, 37
MDR 2009, 1357
NJW 2009, 3362
NZI 2009, 764
ZInsO 2009, 2060
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 101/05
LG Ellwangen, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 539/04

Anfechtungsrechtliche Schutzwürdigkeit eines Gläubigers bei Direktauszahlung eines Darlehensmittels durch den Kreditgeber als erkennbare Leistung des Schuldners; Gläubigerbenachteiligung bei der Direktauszahlung eines Überziehungskredits durch die Bank an den begünstigten Gläubiger; Fehlender Zugriff der Gläubigergesamtheit auf das Kreditmittel wegen der Nichteinbeziehung des Kredites in das Vermögen des Schuldners

BGH, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen IX ZR 191/05

DRsp Nr. 2009/23801

Anfechtungsrechtliche Schutzwürdigkeit eines Gläubigers bei Direktauszahlung eines Darlehensmittels durch den Kreditgeber als erkennbare Leistung des Schuldners; Gläubigerbenachteiligung bei der Direktauszahlung eines Überziehungskredits durch die Bank an den begünstigten Gläubiger; Fehlender Zugriff der Gläubigergesamtheit auf das Kreditmittel wegen der Nichteinbeziehung des Kredites in das Vermögen des Schuldners

Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht (Aufgabe von BGHZ 170, 276).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag der Beklagten vom 14. Mai 2002 am 16. September 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (fortan: Schuldnerin).