Anfechtungstatbestände

Autor: Dorell

Allgemeines

Gesetzliche Anfechtungsgründe

Neben den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen (siehe Teil 7/3) setzt die Anfechtbarkeit einer Handlung weiterhin voraus, dass ein Anfechtungsgrund gegeben ist. Die maßgebenden Anfechtungsgründe sind in den §§ 130 - 137 InsO aufgeführt. Ist demnach im Einzelfall einer der in §§ 130 - 137 InsO genannten Anfechtungstatbestände zwar erfüllt, liegt aber keine Gläubigerbenachteiligung vor, oder gilt die maßgebende Handlung als nach Verfahrenseröffnung vorgenommen, scheidet eine Anfechtung aus; ebenso, wenn die jeweils maßgebende Anfechtungsfrist verstrichen ist. Auch ist keine Anfechtungsmöglichkeit gegeben, wenn zwar die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sind, aber kein Anfechtungstatbestand erfüllt ist.

Haupttatbestände

Es sind vier Haupttatbestände zu unterscheiden:

1.

Besondere Insolvenzanfechtung (§§ 130 - 132 InsO), mit der Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden, die in einer Zeit vorgenommen wurden, wo die Insolvenz des Schuldners bereits erkennbar war, also in der sogenannten "Krise".

2.

Vorsatzanfechtung133 InsO), mit der Rechtshandlungen des Schuldners beseitigt werden, die dieser mit dem Vorsatz ausgeführt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.

3.

Schenkungsanfechtung134 InsO), mit der unentgeltliche Leistungen des Schuldners rückgängig gemacht werden.

4.