Autor: Dorell |
Neben den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen (siehe Teil 7/3) setzt die Anfechtbarkeit einer Handlung weiterhin voraus, dass ein Anfechtungsgrund gegeben ist. Die maßgebenden Anfechtungsgründe sind in den §§ 130 - 137 InsO aufgeführt. Ist demnach im Einzelfall einer der in §§ 130 - 137 InsO genannten Anfechtungstatbestände zwar erfüllt, liegt aber keine Gläubigerbenachteiligung vor, oder gilt die maßgebende Handlung als nach Verfahrenseröffnung vorgenommen, scheidet eine Anfechtung aus; ebenso, wenn die jeweils maßgebende Anfechtungsfrist verstrichen ist. Auch ist keine Anfechtungsmöglichkeit gegeben, wenn zwar die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sind, aber kein Anfechtungstatbestand erfüllt ist.
Es sind vier Haupttatbestände zu unterscheiden:
1. | Besondere Insolvenzanfechtung (§§ 130 - 132 InsO), mit der Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden, die in einer Zeit vorgenommen wurden, wo die Insolvenz des Schuldners bereits erkennbar war, also in der sogenannten "Krise". |
2. | Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO), mit der Rechtshandlungen des Schuldners beseitigt werden, die dieser mit dem Vorsatz ausgeführt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. |
3. | Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO), mit der unentgeltliche Leistungen des Schuldners rückgängig gemacht werden. |
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