FG Berlin - Beschluss vom 30.09.2005
9 B 6433/04
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 ; InsO § 133 Abs. 1 Satz 1, 2 ; AO § 69 ;
Fundstellen:
GmbHR 2006, 223

Anfechtungsvorschriften der InsO mindern Haftungsanspruch nach der Abgabenordnung

FG Berlin, Beschluss vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 9 B 6433/04

DRsp Nr. 2005/18579

Anfechtungsvorschriften der InsO mindern Haftungsanspruch nach der Abgabenordnung

Die Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung wirken sich anspruchsreduzierend auf die steuerrechtlichen Haftungsvorschriften der Abgabenordnung aus.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 ; InsO § 133 Abs. 1 Satz 1, 2 ; AO § 69 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Antragsteller als ehemaliger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ( xxx)mit Sitz in xxx) einer Fa. xxx xxx" mit Sitz in xxx (künftig: KG) für rückständige Kfz-Steuer der letztgenannten Gesellschaft vom Antragsgegner persönlich in Anspruch genommen werden kann.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 20. September 2004 (StNr.: xxx) ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung 2 Bände Haftungs- und Kfz-Steuerakten vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

1. Der Antrag ist begründet.