Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 2011 und des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. Februar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
I.
Der Schuldner fertigte im April 2006 eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung, die er dem Finanzamt vorlegte. Am 10. Oktober 2006 stellte er einen ersten Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung. Das Insolvenzgericht versagte ihm durch seit April 2010 rechtskräftigen Beschluss vom 9. März 2010 die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Am 19. Mai 2010 wurde das Insolvenzverfahren nach Vollziehung der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
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