BGH - Beschluss vom 22.11.2012
IX ZB 194/11
Normen:
InsO § 287 Abs. 1 S. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6;
Fundstellen:
MDR 2013, 176
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 756
NZI 2013, 99
WM 2013, 50
ZInsO 2013, 207
ZInsO 2013, 262
ZVI 2013, 23
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen IN 268/11
LG Berlin, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 62/11

Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse für einen zweiten Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen IX ZB 194/11

DRsp Nr. 2012/23400

Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse für einen zweiten Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung

Dem Schuldner ist das Rechtsschutzinteresse an einen zweiten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht deshalb abzusprechen, weil sein erster Antrag in einem vorausgegangenen Verfahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgelehnt worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 2011 und des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. Februar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen.

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 1 S. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6;

Gründe

I.

Der Schuldner fertigte im April 2006 eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung, die er dem Finanzamt vorlegte. Am 10. Oktober 2006 stellte er einen ersten Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung. Das Insolvenzgericht versagte ihm durch seit April 2010 rechtskräftigen Beschluss vom 9. März 2010 die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Am 19. Mai 2010 wurde das Insolvenzverfahren nach Vollziehung der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).