BGH - Urteil vom 15.07.2010
IX ZR 132/09
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1 S. 1; ZPO § 850b; ZPO § 851c Abs. 1 Nr. 1, 4;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 508
FamRZ 2010, 1659
NZI 2010, 777
Rpfleger 2010, 674
VersR 2011, 1252
WM 2010, 1612
ZIP 2010, 1656
r+s 2012, 37
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 135/08
LG Dortmund, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 259/07

Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der lebenslangen Leistung i.R.d. Alternativitäten des § 851c Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) und dadurch erfasste Leistungen; Bestand eines Pfändungsschutzes für eine vor einer Altersrente gewährte und mit dieser zusammen der Existenzsicherung dienenden Berufsunfähigkeitsrente nach § 851c Abs. 1 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO); Von § 850b Zivilprozessordnung (ZPO) erfasste Personengruppen

BGH, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen IX ZR 132/09

DRsp Nr. 2010/14367

Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der lebenslangen Leistung i.R.d. Alternativitäten des § 851c Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) und dadurch erfasste Leistungen; Bestand eines Pfändungsschutzes für eine vor einer Altersrente gewährte und mit dieser zusammen der Existenzsicherung dienenden Berufsunfähigkeitsrente nach § 851c Abs. 1 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO); Von § 850b Zivilprozessordnung (ZPO) erfasste Personengruppen

a) In § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss das Tatbestandsmerkmal der lebenslangen Leistung sowohl bei der Alternative des Leistungsbeginns nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres als auch der Alternative des Leistungsbeginns mit Eintritt der Berufsunfähigkeit vorliegen. b) § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst auch Leistungen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn diese selbst zwar nicht lebenslang erbracht, aber zusammen mit den sich unmittelbar anschließenden Leistungen zur Versorgung im Alter geschuldet werden, und beide zusammen lebenslang in regelmäßigen Zeitabständen eine im Wesentlichen gleich bleibende Leistung erbringen. c) Wird hinsichtlich der Altersrente ein Kapitalwahlrecht gewährt, lässt dies nach § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO den Pfändungsschutz auch hinsichtlich einer vor der Altersrente gewährten und mit dieser zusammen der Existenzsicherung dienenden Berufsunfähigkeitsrente entfallen.