BGH - Beschluß vom 15.03.1978
IV ARZ 17/78
Normen:
ZPO § 281 ;
Fundstellen:
BGHZ 71, 69, 72 f.
NJW 1978, 1163

Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

BGH, Beschluß vom 15.03.1978 - Aktenzeichen IV ARZ 17/78

DRsp Nr. 1996/14651

Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

Erforderlich ist ein Antrag des Klägers, der im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO auch unmittelbar bei dem übergeordneten Gericht gestellt werden kann. Der Verweisungsbeschluß ist grundsätzlich unanfechtbar. Entbehrt die Entscheidung jedoch jeglicher Rechtsgrundlage, ist er willkürlich gefaßt oder beruht er auf der Versagung des rechtlichen Gehörs, so kommt ihm keine Bedeutung zu.

Normenkette:

ZPO § 281 ;

Hinweise:

Hinweis zu A