BayObLG - Beschluss vom 14.01.1994
3Z BR 307/93
Normen:
GmbHG § 71 ; HGB § 335 S. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 1994, 331
KTS 1994, 340
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 4 HKT 1559/93 - 10.11.1993,
AG - Registergericht - Kempten (Allgäu),

Anforderungen an den Antrag eines Gläubigers auf Durchführung eines Zwangsgeldverfahrens; Aufstellung einer Bilanz bei Auflösung einer GmbH

BayObLG, Beschluss vom 14.01.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 307/93

DRsp Nr. 2005/15022

Anforderungen an den Antrag eines Gläubigers auf Durchführung eines Zwangsgeldverfahrens; Aufstellung einer Bilanz bei Auflösung einer GmbH

»1. Der Antrag eines Gläubigers nach § 335 S. 2 HGB muß auf die Durchführung eines Zwangsgeldverfahrens gerichtet sein; ein Schreiben eines Gläubigers an das Registergericht, der Liquidator möge aufgefordert werden, eine bestimmte Jahresbilanz vorzulegen, erfüllt diese Voraussetzungen in aller Regel nicht.2. Wird die Gesellschaft innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres, das sich mit dem Kalenderjahr deckt, aufgelöst, ist mit dem Eintritt der Auflösung eine Liquidationseröffnungsbilanz und für das abgelaufene Rumpfgeschäftsjahr eine Schlußbilanz der werbenden GmbH zu erstellen; ein Jahresabschluß für das laufende Kalenderjahr entfällt.«

Normenkette:

GmbHG § 71 ; HGB § 335 S. 2 ;

Gründe:

I.