OLG Hamm - Beschluss vom 21.08.2013
15 W 392/12
Normen:
InsO § 88;
Fundstellen:
NZI 2013, 7
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen DB 69030-8

Anforderungen an den Nachweis der fristgerechten Eintragung eines von der Rückschlagsperre des § 88 InsO erfassten Rechts gegenüber dem Grundbuchamt

OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 15 W 392/12

DRsp Nr. 2013/24930

Anforderungen an den Nachweis der fristgerechten Eintragung eines von der Rückschlagsperre des § 88 InsO erfassten Rechts gegenüber dem Grundbuchamt

Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis, dass die Eintragung des von der Rückschlagsperre erfassten Rechts innerhalb der Frist des § 88 InsO erfolgt ist, reicht es nicht aus, dass in den Gründen des Beschlusses des Insolvenzgerichts der Zeitpunkt des Eingangs desjenigen Antrages genannt wird, auf dessen Grundlage das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 88;

Gründe

I.

Die unter 1) genannte Gesellschaft ist in den eingangs genannten Grundbüchern als Wohnungs- bzw. Teileigentümerin eingetragen. Der Beteiligte zu 2) erwirkte gegen sie den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 09.08.2011 (24 O 508/11), durch den die Eintragung jeweils einer Vormerkung in den genannten Grundbüchern zur Sicherung des Anspruchs des Beteiligten zu 2) auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungsgesamthypothek wegen einer Forderung von 59.094,34 EUR sowie eines Kostenbetrages von 1.216,70 EUR angeordnet wurde. Die Vormerkungen wurden antragsgemäß am 10.08.2011 u.a. in den eingangs genannten Grundbüchern eingetragen.