Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die unter 1) genannte Gesellschaft ist in den eingangs genannten Grundbüchern als Wohnungs- bzw. Teileigentümerin eingetragen. Der Beteiligte zu 2) erwirkte gegen sie den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 09.08.2011 (24 O 508/11), durch den die Eintragung jeweils einer Vormerkung in den genannten Grundbüchern zur Sicherung des Anspruchs des Beteiligten zu 2) auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungsgesamthypothek wegen einer Forderung von 59.094,34 EUR sowie eines Kostenbetrages von 1.216,70 EUR angeordnet wurde. Die Vormerkungen wurden antragsgemäß am 10.08.2011 u.a. in den eingangs genannten Grundbüchern eingetragen.
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