OLG Braunschweig - Urteil vom 13.09.2001
8 U 108/00
Normen:
AnfG § 1 § 3 Abs. 1 § 11 § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2001, 1102

Anforderungen an den Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

OLG Braunschweig, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 8 U 108/00

DRsp Nr. 2005/3593

Anforderungen an den Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

1. Für die Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG genügt eine mittelbare Benachteiligung. Eine solche liegt vor, wenn die Zugriffslage für den anfechtenden Gläubiger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - sei es auch durch das Hinzutreten weiterer, nicht notwendig vom Schuldner veranlasster Umstände - schlechter ist, als es ohne die angefochtene Rechtshandlung wäre. Dies ist auch bei der Übertragung von Vermögenswerten auf einen Treuhänder der Fall, weil hierdurch der Zugriff der Gläubiger erschwert wird. 2. Die Benachteiligungsabsicht ist nachgewiesen, wenn die Übertragung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Forderung erfolgt.

Normenkette:

AnfG § 1 § 3 Abs. 1 § 11 § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen
ZInsO 2001, 1102