OLG Hamburg - Urteil vom 23.01.2001
1 U 54/00
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 286/99

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

OLG Hamburg, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 1 U 54/00

DRsp Nr. 2004/19305

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

»Erhält ein Gläubiger (hier: das Finanzamt) vom späteren Gemeinschuldner (hier: ein Reiseunternehmen) zur Erfüllung einer seit langem fälligen, trotz Ratenzahlungszusagen nicht beglichenen Verbindlichkeit einen (aus der Veräußerung eines Busses) erlangten Scheck und geht die Scheckhingabe nicht mit der Aufhebung der vom Gläubiger zwischenzeitlich bewirkten Pfändung des Geschäftskontos des Schuldners einher, so lässt die Kenntnis von diesen Umständen im Sinne von § 130 Abs 2 InsO zwingend auf die - objektiv gegebene - Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen.«

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.