Der Kläger ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt vom 06.02.1995, Aktenzeichen 81 N 19/85, Konkursverwalter über das Vermögen der Firma A Gesellschaft für Sanitär- und Solartechnik Heizungsbau mbH (im folgenden: A GmbH), die am 11.10.1995 Konkursantrag stellte. Die Gemeinschuldnerin unterbreitete dem Beklagten am 09.11.1992 ein Angebot zur Vornahme von Sanitär-, Heizungs- und Installationsarbeiten in Höhe von 78.382,15 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. In der Folgezeit führte die Gemeinschuldnerin Werkleistungen im Haus des Beklagten in der Straße der Jugend 19, 04509 Hohenroda, durch und stellte diese dem Beklagten am 28.10.1994 in Höhe von insgesamt 329.820,00 DM in Rechnung. Mit Schreiben vom 23.01.1995 wandte sich der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten an die A GmbH und wies die Forderung zurück (Bl. 33, 37 dA). Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht.
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