OLG Köln - Beschluss vom 04.12.2013
2 U 36/13
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 332/12

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Zahlungsempfängers von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 2 U 36/13

DRsp Nr. 2015/8329

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Zahlungsempfängers von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

1. Eine Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auch außerhalb des 3-Monats-Zeitraums kann zwar im Einzelfall die Gläubigerbenachteiligung und deren Kenntnis davon indizieren. Jedoch ist in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner mit den angefochtenen Zahlungen allein eine geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung erfüllen wollte. 2. Jedenfalls kann von der Kenntnis des Gläubigers von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners nicht ausgegangen werden, wenn dieser keine nähere Einblicke in die finanzielle Situation des späteren Insolvenzschuldners hatte. Dass der Insolvenzschuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Verfallklausel geschlossen und diese verfallen lassen hat, kann zwar ein Indiz dafür sein, reicht jedoch für sich genommen nicht aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.04.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 332/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar.