BGH - Beschluss vom 13.09.2012
IX ZB 143/11
Normen:
InsO § 189; InsO § 193; ZPO § 167; ZPO § 253 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2012, 6
DStR 2013, 49
DZWIR 2012, 528
MDR 2012, 1373
NZI 2012, 885
WM 2012, 2003
ZIP 2012, 2071
ZInsO 2012, 1987
ZVI 2013, 28
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 55 IN 68/03
LG Osnabrück, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 169/11

Anforderungen an den Nachweis der rechtzeitigen Klageerhebung durch einen Gläubiger

BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen IX ZB 143/11

DRsp Nr. 2012/19896

Anforderungen an den Nachweis der rechtzeitigen Klageerhebung durch einen Gläubiger

a) Der Gläubiger einer im Anmeldungsverfahren bestrittenen Forderung hat den Nachweis der rechtzeitigen Klageerhebung so zu führen, dass der Insolvenzverwalter sicher erkennen kann, ob die Klage innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist erhoben ist.b) Will sich der Gläubiger zur Wahrung der Frist die Vorwirkungen der Einreichung der Klage bei deren Zustellung demnächst zunutze machen, muss er dem Verwalter den tatsächlichen Eingang der Klage bei dem zuständigen Gericht und, wenn rechtlich erforderlich, die Einzahlung des Kostenvorschusses nachweisen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 31. März 2011 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 189; InsO § 193; ZPO § 167; ZPO § 253 Abs. 1;

Gründe

I.