BGH - Beschluß vom 11.10.2007
IX ZR 9/06
Normen:
ZPO § 696 Abs. 3 ; InsO § 133 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 101
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1311/05
LG Chemnitz, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 546/03

Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes; Hemmung der Verjährung bei verzögerter Abgabe der Streitsache

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZR 9/06

DRsp Nr. 2007/19516

Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes; Hemmung der Verjährung bei verzögerter Abgabe der Streitsache

1. Weiß der Schuldner, dass das Vermögen nicht ausreicht, über Teilzahlungen an einige Gläubiger hinaus alle Gläubiger befriedigen zu können und leistet er gleichwohl Zahlungen, so liegt eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger vor. Von der Kenntnis des begünstigten Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz auszugehen, wenn die Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden und bekannt ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt.2. Im Mahnverfahren scheitert die Hemmung der Verjährung nicht an der verzögerten Abgabe der Streitsache, da ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides und nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abzustellen ist.

Normenkette:

ZPO § 696 Abs. 3 ; InsO § 133 ;

Gründe:

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.