I. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2003 hat die weitere Beteiligte beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, die Gläubigerin habe eine ihr gegen den Schuldner zustehende Forderung nicht nachgewiesen. Zwar sei gemäß § 14 InsO die Glaubhaftmachung der Insolvenzforderung im Allgemeinen hinreichend. Die Forderung bedürfe aber dann des vollen Beweises, wenn ihr Bestehen für den Insolvenzgrund, wie im Beschwerdefall, ausschlaggebend sei. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde, durch die ihr Eröffnungsantrag weiterverfolgt wird.
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