BGH - Beschluß vom 08.11.2007
IX ZB 263/03
Normen:
InsO § 14 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 1003/03
AG Berlin-Charlottenburg, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 108 IN 2854/03

Anforderungen an den Nachweis des Insolvenzgrundes

BGH, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 263/03

DRsp Nr. 2007/22019

Anforderungen an den Nachweis des Insolvenzgrundes

Soll der Insolvenzgrund allein aus der Forderung des antragstellenden Gläubigers hergeleitet werden, so reicht die Glaubhaftmachung dieser Forderung nicht aus. Das Insolvenzverfahren darf nur dann eröffnet werden, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht. Der antragstellende Gläubiger ist auf den Prozessweg zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar ist und ihre tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausfällt.

Normenkette:

InsO § 14 ;

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2003 hat die weitere Beteiligte beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, die Gläubigerin habe eine ihr gegen den Schuldner zustehende Forderung nicht nachgewiesen. Zwar sei gemäß § 14 InsO die Glaubhaftmachung der Insolvenzforderung im Allgemeinen hinreichend. Die Forderung bedürfe aber dann des vollen Beweises, wenn ihr Bestehen für den Insolvenzgrund, wie im Beschwerdefall, ausschlaggebend sei. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde, durch die ihr Eröffnungsantrag weiterverfolgt wird.