BGH - Beschluss vom 21.03.2019
IX ZB 47/17
Normen:
GesO § 8 Abs. 3 S. 2; GesO § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2019, 830
NZI 2019, 541
WM 2019, 1026
ZIP 2019, 1077
ZInsO 2019, 1161
ZVI 2019, 263
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 N 705/96
LG Magdeburg, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 208/17

Anforderungen an die Abberufung eines Gesamtvollstreckungsverwalters wegen seines Verhaltens im Zusammenhang mit einem verfahrensbeendenden Vergleich

BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen IX ZB 47/17

DRsp Nr. 2019/7645

Anforderungen an die Abberufung eines Gesamtvollstreckungsverwalters wegen seines Verhaltens im Zusammenhang mit einem verfahrensbeendenden Vergleich

Zu den Anforderungen an die Abberufung eines Gesamtvollstreckungsverwalters wegen seines Verhaltens im Zusammenhang mit einem verfahrensbeendenden Vergleich.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 3. August 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GesO § 8 Abs. 3 S. 2; GesO § 16 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Gesamtvollstreckungsgericht - eröffnete mit Beschluss vom 1. Januar 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellte es den weiteren Beteiligten zu 1 (künftig: Verwalter). Die zur Tabelle festgestellten Forderungen beliefen sich auf mehr als 250 Mio. €, von denen ein Großteil auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (nachfolgend: BvS), eine Gesellschafterin der Schuldnerin, entfiel.