OLG Celle - Beschluss vom 30.10.2000
2 W 97/00
Normen:
InsO § 307 Abs. 1 § 309 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 62
Vorinstanzen:
LG Hannover - 20 T 1552/00 (82),
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 905 IK 152/00

Anforderungen an die Ablehnung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan; Voraussetzungen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 30.10.2000 - Aktenzeichen 2 W 97/00

DRsp Nr. 2004/7905

Anforderungen an die Ablehnung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan; Voraussetzungen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens

1. Ein Gläubiger ist nicht gehalten, seinen Widerspruch gegen den vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu begründen. Der Begriff der "Stellungnahme" in § 307 Abs. 1 S. 1 InsO setzt nicht voraus, dass die Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans mit einer Begründung versehen wird. 2. Einer Begründung bedarf es erst bei der Geltendmachung von Einwendungen gegen die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO.

Normenkette:

InsO § 307 Abs. 1 § 309 ;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin hat Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 81.929,13 DM bei 4 verschiedenen Gläubigern.