OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.03.2010
I-24 U 182/09
Normen:
InsO § 174 Abs. 2; InsO § 184;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 98/09

Anforderungen an die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich gegangener unerlaubter Handlung; Zulässigkeit der Klage auf Feststellung; Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2010 - Aktenzeichen I-24 U 182/09

DRsp Nr. 2011/1035

Anforderungen an die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich gegangener unerlaubter Handlung; Zulässigkeit der Klage auf Feststellung; Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

1. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung sowie die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung (hier: Rechtsanwaltshonorar) eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. 2. Decken sich die Angaben zum Grund der Forderung in der Forderungsanmeldung nicht mit dem im Feststellungsrechtsstreit zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Sachverhalt, ist die Klage unzulässig. 3. Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung, sondern nach den Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der für den 4. Mai 2010 geplante Senatstermin entfällt.

Normenkette:

§ Abs. ;