OLG München - Urteil vom 02.10.2015
10 U 1534/13
Normen:
InsO § 181; InsO § 174 Abs. 2; InsO § 179;

Anforderungen an die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle

OLG München, Urteil vom 02.10.2015 - Aktenzeichen 10 U 1534/13

DRsp Nr. 2015/17743

Anforderungen an die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle

1. Einer Klage, mit der die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle begehrt wird, fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn die Forderung nicht zuvor beim Insolvenzverwalter angemeldet und gem. § 176 InsO geprüft worden war. 2. Bei der Anmeldung sind gem. § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Dabei muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Der Gläubiger hat deshalb bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. 3. Bei mehreren geltend gemachten Forderungen ist der angemeldete Betrag für jede einzelne Forderung gesondert anzugeben. 4. Eine Forderungsanmeldung, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist unwirksam. Sie kann insbesondere nicht die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 178 InsO bilden. 5. Eine Anmeldung als "Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds" genügt diesen Anforderungen nicht.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.