BGH - Beschluß vom 27.10.2003
II ZA 9/02
Normen:
ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2538
BGHReport 2004, 118
DB 2004, 379
InVo 2004, 105
KTS 2004, 138
MDR 2004, 231
NJW-RR 2004, 136
NZI 2004, 54
WM 2003, 2429
ZIP 2003, 2271
ZInsO 2004, 88
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Anforderungen an die Aufnahme des unterbrochenen Passivprozesses durch den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluß vom 27.10.2003 - Aktenzeichen II ZA 9/02

DRsp Nr. 2003/14487

Anforderungen an die Aufnahme des unterbrochenen Passivprozesses durch den Insolvenzverwalter

»Ein Insolvenzverwalter kann nicht einen gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Passivprozeß über eine Insolvenzforderung zur Aufnahme durch den Gemeinschuldner "freigeben".«

Normenkette:

ZPO § 240 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller sind die Erben des vormaligen Beklagten zu 7 und Revisionsklägers in der Sache II ZR 144/00, den das Berufungsgericht gesamtschuldnerisch mit weiteren Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an die Kläger zu 2, 3, 9, 11, 13 und 14 wegen Verlustes ihrer Einlagen als stille Gesellschafter einer in Konkurs gegangenen Aktiengesellschaft verurteilt hat. Das ihn betreffende Revisionsverfahren ist nach seinem Tod infolge Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens am 25. Juni 2001 unterbrochen worden (§ 240 ZPO). Die Antragsteller beantragen nunmehr Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren mit dem Vortrag, der Insolvenzverwalter habe am 4. Juni 2002 "den Rechtsstreit aus dem Insolvenzbeschlag gegenüber den Erben freigegeben".

II. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO). Die Antragsteller sind infolge des nach ihrem Vortrag noch nicht beendeten Insolvenzverfahrens für das von ihnen beabsichtigte Revisionsverfahren schon nicht prozeßführungsbefugt.