OLG Celle - Beschluss vom 22.08.2000
2 W 64/00
Normen:
InsO § 304 ;
Fundstellen:
DZWIR 2000, 520
KTS 2001, 266
NJW-RR 2001, 482
OLGReport-Celle 2001, 63
ZIP 2000, 2315
ZInsO 2000, 563
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 892/00

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren; Kriterien für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 22.08.2000 - Aktenzeichen 2 W 64/00

DRsp Nr. 2004/7907

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren; Kriterien für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

1. Trotz Fehlens eines subsumtionsfähigen Sachverhalts in der Beschwerdeentscheidung braucht diese nicht aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen zu werden, wenn sich der zu beurteilende Sachverhalt aus den Gründen der Entscheidung des Beschwerdegerichts und der dort in Bezug genommenen Entscheidung des Insolvenzgerichts ergibt. 2. Ein Schuldner ist im Rahmen der für die Beurteilung der Zuordnung zum Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahrens erforderlichen Gesamtbetrachtung berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens zu stellen, auch wenn die Abgrenzung zum Verbraucherinsolvenzverfahren im Einzelfall schwierig ist. 3. Die Merkmale, die für eine Abgrenzung des Verbraucher- von Regelinsolvenzverfahren aufgeführt werden (sog. Fünfer-Regel), dürfen nicht absolut gesetzt werden. 4. Bei einem frei praktizierenden Arzt mit einem Jahresumsatz von knapp 400.000 DM, der fünf Arbeitnehmer beschäftigt, ist die Anordnung eines Regelinsolvenzverfahrens mit der Folge, dass eine Eigenverwaltung nach § 312 Abs. 3 InsO möglich ist, nicht ausgeschlossen.

Normenkette:

InsO § 304 ;

Gründe: