BAG - Beschluss vom 23.06.2020
3 AZN 442/20
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 -3; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; Art. 91 EGInsO;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 83
AuR 2020, 435
DB 2020, 1800
EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 63
EzA-SD 2020, 11
NJW 2020, 3265
NZA 2020, 1025
ZInsO 2020, 1795
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 111/19
ArbG Koblenz, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1614/18

Anforderungen an die Begründung einer NichtzulassungsbeschwerdeNichtzulassungsbeschwerde bei mehreren Begründungen im angefochtenen UrteilAblösung einer Gesamtzusage

BAG, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 3 AZN 442/20

DRsp Nr. 2020/9886

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren Begründungen im angefochtenen Urteil Ablösung einer Gesamtzusage

Orientierungssätze: 1. Die Entscheidungen des Senats zum Wegfall des Widerrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage - nach Abschaffung des bis zum 31. Dezember 1998 im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Sicherungsfalls der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers - beziehen sich nur auf laufende Betriebsrenten und - gesetzlich - unverfallbare Anwartschaften, nicht jedoch auf künftige Zuwächse (Rn. 6). 2. Die Ablösung einer Gesamtzusage über betriebliche Altersversorgung kann nicht nur durch eine Betriebsvereinbarung - bzw. Sprecherausschussrichtlinie - erfolgen, sondern auch durch eine neue arbeitsvertragliche Einheitsregelung bzw. eine neue Gesamtzusage (Rn. 11).

1. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat. Diese Frage muss die Interessen eines größeren Teils der Allgemeinheit berühren oder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung sein.