LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.02.2022
3 Sa 314/21
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 111; KSchG § 17; SGB IX § 178; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 141/21

Anforderungen an die BerufungsbegründungBetriebsbedingte Kündigung i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchGDarlegungslast des Arbeitgebers bezüglich des Wegfalls des Arbeitsplatzes bei der betriebsbedingten KündigungBetriebsübergang i.S.d. § 613a Abs. 1

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 314/21

DRsp Nr. 2022/12292

Anforderungen an die Berufungsbegründung Betriebsbedingte Kündigung i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG Darlegungslast des Arbeitgebers bezüglich des Wegfalls des Arbeitsplatzes bei der betriebsbedingten Kündigung Betriebsübergang i.S.d. § 613a Abs. 1

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus. 2. Eine Kündigung ist im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb voraussichtlich dauerhaft entfallen ist. Dazu müssen im Tätigkeitsbereich des Gekündigten mehr Arbeitnehmer beschäftigt sein, als zur Erledigung der zukünftig anfallenden Arbeiten benötigt werden.