BGH - Beschluß vom 12.07.2007
IX ZB 82/04
Normen:
InsO § 13 Abs. 1 § 317 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1146
DZWIR 2007, 482
FamRZ 2007, 1648
MDR 2007, 1342
Rpfleger 2007, 620
WM 2007, 1754
ZEV 2007, 587
ZIP 2007, 1868
ZInsO 2007, 887
ZVI 2007, 612
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 50/04
AG Duisburg, vom 02.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 62 IN 398/03

Anforderungen an die Darlegung der Überschuldung in einem Antrag auf Eröffnung eines Nachlass-Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen IX ZB 82/04

DRsp Nr. 2007/15262

Anforderungen an die Darlegung der Überschuldung in einem Antrag auf Eröffnung eines Nachlass-Insolvenzverfahrens

»Der Eröffnungsantrag eines Nachlasspflegers ist zulässig, wenn er eine Überschuldung des Nachlasses in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht erforderlich.«

Normenkette:

InsO § 13 Abs. 1 § 317 ;

Gründe:

I. Das zuständige Nachlassgericht hat den Antragsteller mit Beschluss vom 6. Juni 2002 als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des verstorbenen D. bestellt. Als Wirkungskreis wurde die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestimmt. Die Ehefrau, die Tochter, die Eltern sowie der Bruder des Erblassers haben die Erbschaft ausgeschlagen.

Mit einem am 27. November 2003 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Verstorbenen wegen Überschuldung beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Nachlass bestehe aus Wohnungseinrichtungsgegenständen, die die Ehefrau übernommen habe, sowie aus dem Erlös dreier älterer Kraftfahrzeuge in Höhe von 1.260 EUR abzüglich Verwertungskosten. Demgegenüber beliefen sich die Verbindlichkeiten des Erblassers auf 28.097,89 EUR, 5.259,49 EUR und 4.109,98 EUR bei drei verschiedenen Kreditinstituten.