I. Das zuständige Nachlassgericht hat den Antragsteller mit Beschluss vom 6. Juni 2002 als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des verstorbenen D. bestellt. Als Wirkungskreis wurde die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestimmt. Die Ehefrau, die Tochter, die Eltern sowie der Bruder des Erblassers haben die Erbschaft ausgeschlagen.
Mit einem am 27. November 2003 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Verstorbenen wegen Überschuldung beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Nachlass bestehe aus Wohnungseinrichtungsgegenständen, die die Ehefrau übernommen habe, sowie aus dem Erlös dreier älterer Kraftfahrzeuge in Höhe von 1.260 EUR abzüglich Verwertungskosten. Demgegenüber beliefen sich die Verbindlichkeiten des Erblassers auf 28.097,89 EUR, 5.259,49 EUR und 4.109,98 EUR bei drei verschiedenen Kreditinstituten.
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