BGH - Beschluß vom 23.11.2006
IX ZA 21/06
Normen:
InsO § 4 § 17 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 72/06
AG Bingen, vom 27.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 40/04

Anforderungen an die Darlegung des Eröffnungsgrundes in einem schuldnereigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 23.11.2006 - Aktenzeichen IX ZA 21/06

DRsp Nr. 2007/714

Anforderungen an die Darlegung des Eröffnungsgrundes in einem schuldnereigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ein Eröffnungsantrag des Schuldners ist in entspr. Anw. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V. mit § 4 InsO nur zulässig, wenn die Eröffnungsgründe der §§ 17 ff. InsO in substantiiert, nachvollziehbarer Form dargelegt werden. Die tatsächlichen Angaben müssen die Finanzlage des Schuldners nachvollziehbar darstellen, ohne dass sich daraus schon das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ergeben muss.

Normenkette:

InsO § 4 § 17 ;

Gründe:

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).