I. Der Gläubiger hat am 4. November 2004 wegen offener Steuerschulden beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und eine Postsperre verhängt. In Abänderung dieses Beschlusses hat es am 11. November 2004 ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet. Die gegen diese Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden der Schuldnerin hatten Erfolg; nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der antragstellende Gläubiger seine Forderungen nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde.
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