BGH - Beschluß vom 08.12.2005
IX ZB 38/05
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 396
DZWIR 2006, 129
MDR 2006, 707
NZI 2006, 172
WM 2006, 332
ZIP 2006, 141
ZInsO 2006, 97
ZVI 2006, 60
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 04.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 245/04
AG Darmstadt, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 1134/04

Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Steuerforderungen im Insolvenzantragsverfahren

BGH, Beschluß vom 08.12.2005 - Aktenzeichen IX ZB 38/05

DRsp Nr. 2006/357

Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Steuerforderungen im Insolvenzantragsverfahren

»Die Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers zu stellen sind, gelten auch für Steuerforderungen des einen Insolvenzeröffnungsantrag stellenden Finanzamts (im Anschluss an BGH NZI 2004, 587 f.).«

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger hat am 4. November 2004 wegen offener Steuerschulden beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und eine Postsperre verhängt. In Abänderung dieses Beschlusses hat es am 11. November 2004 ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet. Die gegen diese Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden der Schuldnerin hatten Erfolg; nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der antragstellende Gläubiger seine Forderungen nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde.