OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.10.2006
II-3 WF 192/06
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; InsO § 302 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Emmerich, vom 04.07.2006

Anforderungen an die Darlegung von Vorsatz des Schuldners gemäß § 302 Abs. 1 Nr. 1 InsO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2006 - Aktenzeichen II-3 WF 192/06

DRsp Nr. 2007/1552

Anforderungen an die Darlegung von Vorsatz des Schuldners gemäß § 302 Abs. 1 Nr. 1 InsO

1. Obliegt es dem Gläubiger nach § 302 Nr. 1 InsO Vorsatz des Schuldners darzulegen und zu beweisen, genügt es, wenn er Tatsachen zum Verhalten des Schuldners vorträgt, die auf vorsätzliches Handeln schließen lassen.2. Ein Feststellungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt, wenn er auf ein Urteil Bezug nimmt, dieses aber nicht ausreichend bezeichnet wird.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; InsO § 302 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Emmerich vom 4.7.2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, von dem im Beschluss vom 4.7.2006 erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen.

Die Kläger wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für die beabsichtigte Feststellungsklage. Das Rechtsmittel ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.