Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Emmerich vom 4.7.2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, von dem im Beschluss vom 4.7.2006 erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen.
Die Kläger wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für die beabsichtigte Feststellungsklage. Das Rechtsmittel ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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