BGH - Urteil vom 29.09.1999
VIII ZR 232/98
Normen:
ZPO §§ 138, 253 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStR 2000, 601
NJW-RR 2000, 273
ZInsO 2000, 238
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Anforderungen an die Darlegungslast zur Schlüssigkeit einer Klage

BGH, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen VIII ZR 232/98

DRsp Nr. 2000/79

Anforderungen an die Darlegungslast zur Schlüssigkeit einer Klage

1. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtsatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht in der Person des Klägers als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Die Ablehnung eines Beweises für eine beweiserhebliche Tatsache ist nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geradewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellen.