BGH - Beschluss vom 21.07.2011
IX ZB 148/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsVV § 3; InsVV § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
NZI 2011, 714
ZIP 2011, 1835
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 211/08
AG Potsdam, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 615/01

Anforderungen an die Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts bei der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen

BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen IX ZB 148/10

DRsp Nr. 2011/14695

Anforderungen an die Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts bei der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen

1. Eine Entscheidung eines Landgerichts unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits von Amts wegen der Aufhebung, wenn den Mindestanforderungen an die Begründung nicht genügt ist (§ 576 III, § 547 Nr. 6 ZPO).2. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen. Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sind neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten, muss sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung damit auseinandersetzen.3. Bei einer solchen Sachlage muss die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, weil angesichts einer lückenhaften Begründung der BGH zu einer eigenen Entscheidung außerstande ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Juni 2010 aufgehoben.