BayObLG - Beschluss vom 23.03.2000
5 St RR 36/00
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 1 § 84 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 13 Abs. 1 ; KO § 104 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1314
BayObLGSt 2000, 30
DB 2000, 1505
GmbHR 2000, 672
KTS 2000, 601
NStZ 2000, 595
NZI 2001, 50
StV 2000, 501
ZIP 2000, 1220
ZInsO 2000, 465
wistra 2000, 315

Anforderungen an die Erfüllung der Konkursantragspflicht durch den GmbH-Geschäftsführer

BayObLG, Beschluss vom 23.03.2000 - Aktenzeichen 5 St RR 36/00

DRsp Nr. 2005/14948

Anforderungen an die Erfüllung der Konkursantragspflicht durch den GmbH-Geschäftsführer

»1. Der GmbH-Geschäftsführer stellt bereits dann einen strafbefreienden Konkurs-(Insolvenz-)Antrag gem. § 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1 GmbHG, wenn er lediglich den Antrag rechtzeitig stellt, ohne zugleich ein Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis, eine Übersicht über die Vermögensmasse oder sonstige Unterlagen beizufügen, aus denen sich der Konkurs-(Insolvenz-)grund ergibt, denn § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG i.V. mit § 64 Abs. 1 GmbHG enthält in sich eine vollständige Strafnorm.2. Die Einreichung der notwendigen Antragsunterlagen hat das Konkursgericht in eigenverantwortlicher Zuständigkeit innerhalb des Eröffnungsverfahrens gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer durchzusetzen, bevor es über die Zulässigkeit oder Begründetheit des Konkursantrags entscheidet.«

Normenkette:

GmbHG § 64 Abs. 1 § 84 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 13 Abs. 1 ; KO § 104 ;

Gründe:

Die Revision der Staatsanwaltschaft München I ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht als unbegründet zu verwerfen (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 349 Rn. 8), denn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der auf den Vorwurf der Konkursverschleppung nach § 84 Abs. 1 Nr. , § Abs. beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft München I hat keine Rechtsfehler ergeben (§ Abs. ).