Mit einem am 21. März 2005 eingegangenen Eigenantrag beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Zugleich beantragte sie, ihr die Verfahrenskosten nach § 4 a InsO zu stunden.
Mit Beschluss vom 23. März 2005 bestellte das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete die Aufklärung des Sachverhaltes durch ihn als Sachverständigen an.
Dieser erstattete unter dem 01. Juni 2005 sein Schlussgutachten, in dem er unter anderem zu dem Ergebnis kam, dass bei der Schuldnerin der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit vorliege. Zudem sei eine die Verfahrenskosten deckende Masse nicht vorhanden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Juli 2005 gewährte das Amtgericht der Schuldnerin Stundung der Verfahrenskosten. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag ordnete es die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.
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