LG Duisburg - Beschluss vom 20.09.2005
7 T 197/05
Normen:
InsO § 4d Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZI 2005, 688
ZIV 2005, 563
Vorinstanzen:
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 62 IN 118/05

Anforderungen an die Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners aus Voraussetzung der Stundung der Verfahrenskosten

LG Duisburg, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 7 T 197/05

DRsp Nr. 2006/9246

Anforderungen an die Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners aus Voraussetzung der Stundung der Verfahrenskosten

»Liegen nach dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Feststellungen des Insolvenzgerichts zu dem wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners unvollständig sind, so kann die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Stundung der Verfahrenskosten auch auf diese unzureichende Sachaufklärung gestützt werden.«

Normenkette:

InsO § 4d Abs. 2 ;

Gründe:

Mit einem am 21. März 2005 eingegangenen Eigenantrag beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Zugleich beantragte sie, ihr die Verfahrenskosten nach § 4 a InsO zu stunden.

Mit Beschluss vom 23. März 2005 bestellte das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete die Aufklärung des Sachverhaltes durch ihn als Sachverständigen an.

Dieser erstattete unter dem 01. Juni 2005 sein Schlussgutachten, in dem er unter anderem zu dem Ergebnis kam, dass bei der Schuldnerin der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit vorliege. Zudem sei eine die Verfahrenskosten deckende Masse nicht vorhanden.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Juli 2005 gewährte das Amtgericht der Schuldnerin Stundung der Verfahrenskosten. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag ordnete es die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.