Der Kläger war aufgrund eines Tankstellenverwaltervertrages von 1996, in den er zu Beginn des Jahres 1997 anstelle seiner Ehefrau eingetreten war, bis zur fristlosen Kündigung durch die Beklagte zum 30. Juni 1999 Halter einer Selbstbedienungstankstelle der Beklagten in R..
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