BGH - Urteil vom 29.10.2008
VIII ZR 205/05
Normen:
HGB § 87c Abs. 2 ; BGB § 362 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 179
DB 2009, 509
NJW-RR 2009, 821
VersR 2009, 829
wrp 2009, 64
Vorinstanzen:
KG, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 61/03
LG Berlin, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 1/02

Anforderungen an die Erteilung eines Buchauszugs durch ein Mineralölunternehmen

BGH, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 205/05

DRsp Nr. 2008/23502

Anforderungen an die Erteilung eines Buchauszugs durch ein Mineralölunternehmen

»Der Anspruch des Tankstellenhalters gegenüber dem Mineralölunternehmen auf Erteilung eines Buchauszugs ist erfüllt, wenn die von ihm selbst erstellten Kassenjournale chronologisch geordnet für jedes provisionspflichtige Geschäft in einem Abschnitt zusammengefasst alle Angaben enthalten, die nach der mit dem Mineralölunternehmen getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sind.«

Normenkette:

HGB § 87c Abs. 2 ; BGB § 362 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war aufgrund eines Tankstellenverwaltervertrages von 1996, in den er zu Beginn des Jahres 1997 anstelle seiner Ehefrau eingetreten war, bis zur fristlosen Kündigung durch die Beklagte zum 30. Juni 1999 Halter einer Selbstbedienungstankstelle der Beklagten in R..