BGH - Beschluss vom 06.10.2011
IX ZB 12/11
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsO § 203; InsVV § 1 Abs. 1; InsVV § 6;
Fundstellen:
MDR 2011, 1382
NZG 2011, 1309
NZI 2011, 906
WM 2011, 2107
ZIP 2011, 2115
ZVI 2012, 118
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 38 IN 27/03
LG Osnabrück, vom 03.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 826/10

Anforderungen an die Festsetzung einer zusätzlichen Vergütung im Fall eines Massezuflusses nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen IX ZB 12/11

DRsp Nr. 2011/18022

Anforderungen an die Festsetzung einer zusätzlichen Vergütung im Fall eines Massezuflusses nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Bei einem Massezufluss nach Aufhebung des Verfahrens kann eine zusätzliche Vergütung nur bei einer Nachtragsverteilung festgesetzt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 3. Januar 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.366,86 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsO § 203; InsVV § 1 Abs. 1; InsVV § 6;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte war Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH. Auf seinen Antrag setzte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21. November 2007 seine Vergütung auf 43.217,32 € fest. Dieser Festsetzung wurde eine vom Verwalter angegebene Berechnungsgrundlage von 106.087,87 € zugrunde gelegt. Bei der gleichzeitig vorgelegten Berechnung der Verteilungsquote wurde von einer Masse von 79.161,42 € ausgegangen zuzüglich einer vom Finanzamt zu erwartenden Umsatzsteuererstattung in Höhe von 5.764,19 €. Nach der Schlussverteilung wurde das Verfahren mit Beschluss vom 20. Januar 2009 aufgehoben.