BGH - Beschluss vom 15.08.2019
5 StR 205/19
Normen:
InsO § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2019, 3799
NStZ-RR 2019, 381
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 13.08.2018

Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen einer Insolvenzverschleppung; Betrug in Zusammenhang mit Provisionszahlungen; Voraussetzung von Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft im Hinblick auf den Tatbestand der Untreue durch den Entzug von Vermögenswerten; Zur Schadensbestimmung erforderliche Gesamtsaldierung bei dem Abschluss eines Leasingvertrags; Täuschungen über die Bereitschaft zur Zahlung von Leasingraten

BGH, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 5 StR 205/19

DRsp Nr. 2019/13953

Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen einer Insolvenzverschleppung; Betrug in Zusammenhang mit Provisionszahlungen; Voraussetzung von Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft im Hinblick auf den Tatbestand der Untreue durch den Entzug von Vermögenswerten; Zur Schadensbestimmung erforderliche Gesamtsaldierung bei dem Abschluss eines Leasingvertrags; Täuschungen über die Bereitschaft zur Zahlung von Leasingraten

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. August 2018

1.

mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben in den Fällen C.I, C.IV und C.VI der Urteilsgründe,

2.

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen C.II.1 bis 8 und C.III.1 bis 4 der Urteilsgründe des Betruges in zwei Fällen schuldig ist,

3.

im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen C.II.1 bis 8 und C.III.1 bis 4 der Urteilsgründe, über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit diese den Betrag von 23.264,22 Euro übersteigt, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2;

Gründe