OLG Brandenburg - Urteil vom 05.06.2019
7 U 74/17
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 2522
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 109/16

Anforderungen an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des späteren Insolvenzschuldners

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 7 U 74/17

DRsp Nr. 2019/8978

Anforderungen an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des späteren Insolvenzschuldners

1. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. 2. Ein Benachteiligungsvorsatz ist schon zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung gekannt hat. 3. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen. Das gilt auch dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. 4. Eine Stundungsvereinbarung lässt die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht entfallen, wenn sie sich nicht im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält. Dies ist der Fall, wenn Ratenzahlungen vereinbart werden, die erst nach rund vier Jahren zur vollständigen Tilgung einer fälligen geschäftlichen Forderung führen würden.