OLG Celle - Beschluss vom 08.11.2000
2 W 112/00
Normen:
InsO § 7 Abs. 1 § 289 § 290 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 561 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 82
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 59/00
AG Celle, - Vorinstanzaktenzeichen 33 IK 11/99

Anforderungen an die Feststellung des Sachverhalts in der Beschwerdeentscheidung; Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vorstrafen des Insolvenzschuldners

OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 2 W 112/00

DRsp Nr. 2004/7901

Anforderungen an die Feststellung des Sachverhalts in der Beschwerdeentscheidung; Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vorstrafen des Insolvenzschuldners

1. Das Fehlen einer subsumtionsfähigen Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung stellt eine Gesetzesverletzung i.S. von § 7 Abs. 1 InsO dar, die zur Zurückverweisung führt, da das Rechtsbeschwerdegericht im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dasjenige Vorbringen zu beurteilen hat, das sich aus dem Sachverhalt der angefochtenen Entscheidung entnehmen läßt. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht befugt, dem Sachverhalt, von dem das Beschwerdegericht ausgegangen ist, aus den Akten zu ermitteln und in seiner rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen. 2. Das Fehlen einer Begründung der Beschwerdeentscheidung stellt einen besonders schweren Verfahrensverstoß dar, der zu der unwiderlegbaren Vermutung führt, die Beschwerdeentscheidung beruhe auf einer Gesetzesverletzung. 3. Nicht sämtliche strafrechtliche Verurteilungen des Insolvenzschuldners können bei der Entscheidung über die Restschuldbefreiung berücksichtigt werden. Insbesondere scheidet die Verwertung solcher Verurteilungen aus, die im Zentralregister bereits gelöscht sind und im übrigen auch nicht mehr gegen den Schuldner verwendet werden können.

Normenkette:

InsO § 7 Abs. 1 § 289 § 290 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 561 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 551 Nr. 7 ;

Gründe: