OLG Bamberg - Beschluss vom 12.09.2006
3 Ss OWi 1140/06
Normen:
InsO § 56 Abs. 1 § 197 Abs. 2 § 313 Abs. 1 ; OWiG § 74 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
wistra 2007, 79

Anforderungen an die Feststellung in einem Verwerfungsurteil; Schuldhafte Abwesenheit des Betroffenen bei kollidierenden öffentlich-rechtlichen Pflichten

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1140/06

DRsp Nr. 2007/11310

Anforderungen an die Feststellung in einem Verwerfungsurteil; Schuldhafte Abwesenheit des Betroffenen bei kollidierenden öffentlich-rechtlichen Pflichten

»1. In dem den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache verwerfenden Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG sind die Gründe, die das Ausbleiben des Betroffenen entschuldigen können, mitzuteilen und zu erörtern (u.a. Anschluss an BayObLG NZV 1999, 139/140). Der Begründungsmangel ist im Einzelfall unschädlich, wenn die vorgebrachten Gründe das Fernbleiben offensichtlich nicht entschuldigen konnten. 2. Die Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Gericht zu erscheinen, geht der Regelung privater oder beruflicher Angelegenheiten grundsätzlich vor; sie tritt nur beim Vorliegen unaufschiebbare Geschäfte oder beruflicher Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zurück, weil dem Betroffenen dann ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar ist und ihm deshalb wegen seines Fernbleibens nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann (u.a. Anschluss an BayObLG - 1 ObOWi 442/04 - 19.10.2004 - m.w.N.).